Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Tennisschule Schwaier
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Tennisschule Schwaier und ihren Kunden über Tennisunterricht, Einzelstunden, Gruppentraining, Kurse, Feriencamps und sonstige Trainingsangebote.
1.2. Mit der Anmeldung zu einem Angebot der Tennisschule Schwaier werden diese AGB Bestandteil des Vertrags.
1.3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die Tennisschule Schwaier. Individuelle Vereinbarungen zwischen der Tennisschule Schwaier und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Anmeldung und Vertragsschluss
2.1. Die Anmeldung zu einem Trainingsangebot kann online, schriftlich oder in sonstiger von der Tennisschule Schwaier angebotener Form erfolgen.
2.2. Die Anmeldung stellt grundsätzlich ein verbindliches Angebot des Kunden zum Abschluss eines Trainingsvertrages dar.
2.3. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Tennisschule Schwaier die Anmeldung bestätigt oder mit der Durchführung des Trainings beginnt, sofern sie der Anmeldung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang widerspricht.
2.4. Bei Angeboten mit begrenzter Teilnehmerzahl besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Trainingsplatz oder eine bestimmte Trainingsgruppe, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Trainingsangebote und Vertragslaufzeit
3.1. Das Leistungsangebot umfasst insbesondere Einzeltraining, Gruppentraining, Dauertraining, Einzelstunden, Kurse und Feriencamps.
3.2. Dauertraining (Sommer- und Winterkurs) wird für eine vereinbarte Sommer- oder Wintersaison bzw. für einen ausdrücklich vereinbarten Trainingsblock gebucht.
3.3. Die jeweilige Vertragslaufzeit und die vereinbarten Trainingstermine ergeben sich aus der Anmeldung, der Buchungsbestätigung oder der jeweiligen Kursausschreibung.
3.4. Soweit für ein Trainingsangebot eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf dieser Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern in der jeweiligen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
3.5. Soweit ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen oder eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsrechte.
4. Kündigung
4.1. Soweit ein Dauertraining für eine bestimmte Saison oder einen bestimmten Trainingsblock gebucht wurde, ist eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.3. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn dem Kunden die Fortsetzung des Vertrags aufgrund einer nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung dauerhaft nicht mehr zugemutet werden kann.
4.4. Eine außerordentliche Kündigung wegen gesundheitlicher Gründe setzt grundsätzlich voraus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung die weitere Teilnahme am Tennistraining voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unmöglich macht. Die Tennisschule kann hierfür einen geeigneten ärztlichen Nachweis verlangen.
4.5. Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
5. Gruppeneinteilung und Gruppengröße
5.1. Gruppentraining wird grundsätzlich mit zwei bis vier Spielern durchgeführt.
5.2. Die Einteilung der Trainingsgruppen erfolgt durch die Tennisschule Schwaier unter Berücksichtigung der Spielstärke, des Alters, des Trainingsziels sowie organisatorischer und praktischer Erfordernisse.
5.3. Ein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Gruppe oder auf die dauerhafte Zusammensetzung einer bestimmten Trainingsgruppe besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4. Sollte die bei der Anmeldung gewünschte Gruppengröße nicht zustande kommen, wird die Tennisschule dem Kunden innerhalb der ersten Trainingswoche einen angemessenen Alternativvorschlag unterbreiten.
5.5. Der Kunde kann den Alternativvorschlag annehmen oder, sofern die vereinbarte Leistung dadurch wesentlich verändert wird, die Teilnahme beenden. Eine Anpassung des Entgelts erfolgt entsprechend der tatsächlich vereinbarten Gruppengröße.
5.6. Die Teilnahme am Training über die erste Trainingswoche hinaus gilt als Zustimmung zur vorgeschlagenen Gruppeneinteilung und zum hierfür geltenden Preis.
6. Änderungen des Kursangebots und der Trainer
6.1. Die Tennisschule Schwaier ist berechtigt, Trainingszeiten, Trainingsorte, Trainer sowie organisatorische Abläufe in zumutbarem Umfang zu ändern, sofern dies aus organisatorischen, betrieblichen oder personellen Gründen erforderlich ist.
6.2. Bei einem Ausfall eines Trainers kann ein entsprechend qualifizierter Vertretungstrainer eingesetzt werden.
6.3. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
6.4. Sollte ein gebuchter Kurs aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl nicht durchgeführt werden können, wird der Kunde hierüber rechtzeitig informiert.
6.5. Wird ein Kurs durch die Tennisschule vollständig abgesagt, werden bereits für diesen Kurs entrichtete Entgelte für nicht erbrachte Leistungen erstattet, sofern kein zumutbarer Ersatz angeboten und vom Kunden angenommen wird.
7. Schulferien und gesetzliche Feiertage
7.1. An gesetzlichen Feiertagen sowie während der gesetzlichen Schulferien findet grundsätzlich kein reguläres Dauertraining statt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder ein gesondertes Ferienangebot gebucht wurde.
7.2. Feriencamps, Intensivkurse und sonstige Ferienangebote werden unabhängig vom regulären Dauertraining angeboten und gesondert vereinbart.
8. Aufsichtspflicht bei minderjährigen Teilnehmern
8.1. Die Aufsichtspflicht der Tennisschule Schwaier für minderjährige Teilnehmer beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Trainings und endet mit dessen Ende.
8.2. Vor Beginn und nach Ende des Trainings besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht der Tennisschule. Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass minderjährige Teilnehmer rechtzeitig zum Training gebracht und nach dem Training abgeholt werden.
8.3. Minderjährige Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen der Trainer Folge zu leisten und den Trainingsbereich während des Trainings nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.
8.4. Verlässt ein minderjähriger Teilnehmer trotz entsprechender Anweisung den Trainingsbereich, wird die Tennisschule die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Betreuung und Sicherheit des Kindes ergreifen.
8.5. Bei wiederholter oder erheblicher Störung des Trainingsbetriebs oder bei wiederholter Missachtung der Anweisungen des Trainers kann ein Teilnehmer nach vorheriger Ermahnung vorübergehend oder dauerhaft vom Training ausgeschlossen werden.
8.6. Bei einem Ausschluss wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Entgelte, soweit der Ausschluss vom Kunden bzw. Teilnehmer zu vertreten ist.
9. Gesundheit und Trainingsfähigkeit
9.1. Jeder Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, seine gesundheitliche Eignung für die Teilnahme am Tennistraining zu beurteilen.
9.2. Gesundheitliche Einschränkungen, Allergien oder sonstige Umstände, die für die Durchführung des Trainings relevant sein können, sind der Tennisschule bzw. dem Trainerteam vor Beginn des Trainings mitzuteilen.
9.3. Treten während des Trainings Schmerzen, Überlastungserscheinungen, Schwindel oder sonstige gesundheitliche Beschwerden auf, ist der Trainer unverzüglich zu informieren.
9.4. Die Tennisschule übernimmt keine medizinische Betreuung oder Beurteilung der individuellen Sporttauglichkeit. Eine gesetzliche Haftung der Tennisschule bleibt hiervon unberührt.
10. Ausfall von Training durch die Tennisschule
10.1. Kann ein vereinbarter Trainingstermin aus Gründen, die die Tennisschule zu vertreten hat, nicht stattfinden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin innerhalb der jeweiligen Saison bzw. des jeweiligen Trainingszeitraums angeboten.
10.2. Kann ein Ersatztermin trotz zumutbarer Bemühungen nicht angeboten werden, wird das auf den ausgefallenen Termin entfallende Entgelt erstattet bzw. mit einer offenen Forderung verrechnet.
10.3. Bei Verhinderung eines Trainers, insbesondere aufgrund von Krankheit, Fortbildung oder Urlaub, ist die Tennisschule berechtigt, einen entsprechend qualifizierten Vertretungstrainer einzusetzen.
11. Absage von Einzelstunden durch den Kunden
11.1. Vereinbarte Einzelstunden müssen spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden.
11.2. Bei rechtzeitiger Absage wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten.
11.3. Bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen des Kunden bleibt der Anspruch der Tennisschule auf das vereinbarte Entgelt grundsätzlich bestehen, sofern der Kunde den Ausfall zu vertreten hat.
11.4. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Tennisschule kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12. Nichtteilnahme am Dauertraining und an Kursen
12.1. Bei einem gebuchten Dauertraining oder Kurs besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung oder Nachholung einzelner Trainingseinheiten, wenn der Kunde einzelne Termine aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung, nicht wahrnimmt.
12.2. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Rechte des Kunden bestehen oder die Tennisschule ausdrücklich eine abweichende Regelung anbietet.
12.3. Eine Übertragung des gebuchten Trainingsplatzes auf eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Tennisschule.
13.1. Eine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Training, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
13.2. Die Trainingsteilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
14. Beanstandungen
14.1. Beanstandungen hinsichtlich des Trainings oder der organisatorischen Durchführung können der Tennisschule jederzeit in Textform mitgeteilt werden.
14.2. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen mangelhafter Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
14.3. Eine verspätete Mitteilung einer Beanstandung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Ansprüche des Kunden.
15. Zahlungsbedingungen
15.1. Das Entgelt für Einzelstunden und Kurse ist grundsätzlich mit Durchführung der ersten gebuchten Einheit fällig, sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
15.2. Das Entgelt für Feriencamps ist grundsätzlich am ersten Camptag fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
15.3. Bei saisonalem Dauertraining erfolgt die Rechnungsstellung vor bzw. zu Beginn der jeweiligen Saison. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.
15.4. Die Zahlung kann per Überweisung, Barzahlung oder – nach vorheriger Vereinbarung – per SEPA-Lastschrift erfolgen.
15.5. Rechnungen und Zahlungsinformationen dürfen dem Kunden per E-Mail übermittelt werden, sofern dies vereinbart wurde.
15.6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Tennisschule ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie angemessene Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.
16. Foto- und Filmaufnahmen
16.1. Während des Trainings können zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung der Tennisschule Foto- oder Filmaufnahmen erstellt werden.
16.2. Eine Veröffentlichung von Foto- oder Filmaufnahmen, auf denen Teilnehmer erkennbar abgebildet sind, erfolgt grundsätzlich nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, soweit eine solche erforderlich ist.
16.3. Die Einwilligung zur Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Teilnahme am Tennistraining.
16.4. Bei minderjährigen Teilnehmern wird die erforderliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten gesondert eingeholt.
16.5. Einzelheiten zu Zweck, Umfang, Medien, Widerruf und Dauer der Nutzung werden in der jeweiligen Einwilligungserklärung geregelt.
17. Urheberrechte und Schutzrechte
17.1. Sämtliche von der Tennisschule Schwaier bereitgestellten Trainingsunterlagen, Texte, Grafiken, Konzepte, Fotos, Videos und sonstigen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie nicht ausdrücklich zur freien Nutzung bestimmt sind.
17.2. Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Tennisschule zulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
17.3. Die Tennisschule behält sich die Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Nutzung vor.
17.4. Durch die Teilnahme an einem Kurs oder Training werden keine Rechte an Marken, Namen, Kursbezeichnungen oder sonstigen Schutzrechten der Tennisschule übertragen.
18. Datenschutz
18.1. Personenbezogene Daten der Kunden werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
18.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags, zur Kommunikation mit dem Kunden sowie zur Abrechnung.
18.3. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den jeweiligen Verarbeitungszwecken, Speicherdauern, Empfängern sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Tennisschule Schwaier.
18.4. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
19.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
19.2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Verpflichtung der Parteien zur Vereinbarung einer wirtschaftlich möglichst ähnlichen Ersatzregelung wird durch diese Klausel nicht begründet.
Stand: September 2026